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Inkassotätigkeit

Folgende Themen werden hier behandelt

  • anwaltlicher Forderungseinzug

  • Forderungseinzug auch im Ausland

  • Kostenseite

In der Inkassotätigkeit sind alle Rechtsanwälte der Kanzlei Worch-Rohweder Ihre Ansprechpartner. Unsere Inkassotätigkeit

1.)Der anwaltliche Forderungseinzug

Wir haben uns unter anderem auf den Einzug von Außenständen in möglichst professioneller Art und Weise spezialisiert. Einem - gegebenenfalls Ihrem - Inkassoauftrag liegt in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Gläubiger und seinem Rechtsanwalt zugrunde. Der Gläubiger erteilt dem Anwalt damit eine entsprechende Vollmacht und einen Auftrag zur Einziehung seiner Forderung. Er tritt Sie jedoch nicht an diesen ab und selbstverständlich findet auch kein sog. Forderungskauf, etwa durch uns oder andere Rechtsanwälte, statt. Die eigentliche Inkassotätigkeit besteht in der Einziehung gerichtlich noch nicht geltend gemachter oder titulierter Forderungen, sog. vorgerichtlicher Forderungseinzug. Daneben findet die Verwaltung, Überwachung der Zahlungseingänge und die Fristenkontrolle selbstverständlich bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung und Beitreibung Ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung statt. Die Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei kann dabei aus unsere Sicht nicht nur von Nutzen sein, wenn es um die Einziehung sog. umstrittener Forderungen geht, deren Berechtigung vom Schuldner juristisch bestritten werden, sondern schon dann, wenn ein Schuldner nach Mahnungen einfach nichts von sich hören läßt und nicht zahlt. Sie können sicherlich selbst auch "ein Lied davon singen" mit welch häufig fadenscheinigen Argumenten längst fällige und angemahnte Zahlungen bloß hinausgezögert werden und Ihr Kunde Sie auf diesem Wege zur Finanzierung seiner Verbindlichkeiten zwingt. Unsere mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründete bundesweite Zulassung bei den Amtsgerichten ermöglicht es uns in diesem Zusammenhang, Einblick in sämtliche gerichtliche Schuldnerdateien und in die Handelsregister zu nehmen. Des weiteren bedienen wir uns je nach Notwendigkeit Wirtschaftsdateien und Datenbanken, so daß wir stets bemüht sind, Zahlungserfahrungen mit einzelnen Schuldnern möglichst umgehend zu ermitteln und bei der weiteren Vorgehensweise zu berücksichtigen.

Soweit erforderlich recherchiert auch ein Mitarbeiter vor Ort für uns. Diese Möglichkeiten der Informationsabfragen haben den Vorteil, daß bereits vor Einleitung sonst möglicherweise unnötiger, kostenintensiver Maßnahmen Zahlungserfahrungen über den Vertragsgegner gesammelt werden können. Sie können Ihnen auch zur Überprüfung der Liquidität bei laufenden Vertragsverhältnissen und sogar vor Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen von Nutzen sein. Wir übernehmen für Sie nach Ihren Wünschen ferner die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners, falls dieser nicht bekannt bzw., wie es häufig ist, der Schuldner unbekannt verzogen sein sollte. Dies erfolgt z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder früheren Arbeitgebern, beim Gewerbeamt der Gemeinde oder bei der Industrie- und Handelskammer. Je nach dem gewonnenen Ermittlungsergebnis werden wir sodann einen individuellen, im Einzelfall immer mit Ihnen abgestimmten, Schriftwechsel mit dem Schuldner führen, der in der Regel mit einem sog. anwaltlichen Aufforderungsschreiben eingeleitet wird, welches dem Schuldner trotz des in der Regel bereits durch Sie herbeigeführten Zahlungsverzuges die Ernstlichkeit Ihres Zahlungsverlangens verdeutlichen und Ihrem Kunden in der Regel vor Augen halten soll, daß Sie ihm eine allerletzte Chance zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit einräumen. Häufig helfen dann telefonisch geführte Rückfragen und Verhandlungen eher weiter, als langwieriger Schriftverkehr. Für den Fall, daß eine sofortige Zahlung seitens des Schuldners, Ihres Kunden, nicht erreicht werden kann, bemühen wir uns stets in Zusammenarbeit mit Ihnen und nach entsprechender Zustimmung durch Sie darum etwa eine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die Sicherung der Restforderung durch Abtretung von Lohn-, Gehalts- oder Steuererstattungsansprüchen, durch Sicherungsübereignung von Vermögensgegenständen oder zumindest ein Schuldanerkenntnis zu erlangen. Letzteres unterbricht die Verjährung und stellt, wenn es vor einem Notar in sofort vollstreckbarer Form abgegeben wird, einen Vollstreckungstitel dar. Zudem ist ein solches notarielles Schuldanerkenntnis kostengünstiger und zeitsparender als die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels.

Scheitern alle außergerichtlichen Einziehungsbemühungen, müssen in der Regel dann doch gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden. In den meisten Fällen wird dann erfahrungsgemäß zunächst das gerichtliche Mahnverfahren betrieben. Statistische Untersuchungen haben ergeben, daß rund 80 % aller gerichtlicher Vollstreckungstitel Vollstreckungsbescheide sind, die aufgrund eines zuvor nicht vom Schuldner mit dem Widerspruch angegriffenen Mahnbescheides infolge gesonderten Antrages seitens der Amtsgerichte erlassen werden. Sollte sich Ihr Schuldner im Rahmen des Mahnverfahrens allerdings gegen die Forderung verteidigen, kann die Angelegenheit ohnehin nur im streitigen Prozeßverfahren beim zuständigen Gericht weiterverfolgt werden. Der Anspruch muß dann in juristisch einwandfreier Form dargelegt und bewiesen werden. Besteht Ihre Forderung zur Höhe von über 10.000,00 DM und bestreitet der Kunde Ihr Forderungsrecht, bedürfen Sie als Gläubiger zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruches im streitigen Prozeßverfahren von daher spätestens zu diesem Zeitpunkt der Hilfe eines Rechtsanwaltes, da Forderungen im Wert von über 10.000,00 DM außerhalb des Mahnverfahrens grundsätzlich nur vor den Landgerichten geltend gemacht werden können, bei denen Anwaltszwang herrscht. Letzteres bedeutet, daß Sie ohne einen Rechtsanwalt Ihre Forderung ohnehin nicht gerichtlich geltend machen können, weshalb es sich unseres Erachtens unter anderem anbietet, den Einzug von Außenständen kontinuierlich und Zwecks Vermeidung unnötiger Verzögerungen von Beginn an von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.

Ein rechtskräftig durch ein deutsches Gericht als Vollstreckungstitel festgestellter Anspruch verjährt zur Zeit dabei erst in 30 Jahren, auch wenn der zugrunde liegende materielle Anspruch, daß heißt Ihre Forderung, einer kürzeren Verjährung unterliegt. Damit eröffnet sich für den Vollzug ein langer Zeitraum. Die finanzielle Lage des Schuldners kann sich bessern, sei es durch eine Erbschaft oder Schenkung, ein neu eingegangenes Arbeitsverhältnis nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente, die über den Pfändungsfreigrenzen liegt, wenn der Schuldner das Rentenalter erreicht hat oder eine Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeitsrente bewilligt bekommen hat. So können auch zeitweise aussichtlos erscheinende Außenstände, bei denen Vollstreckungsmaßnahmen zunächst erfolglos geblieben sind, häufig nach mehrfachen und längeren Versuchen der Beitreibung erfolgreich sein.

2.) Forderungseinzug auch im Ausland

Dabei ist die Beitreibung etwaiger Forderungen nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Häufig muß sie vielmehr zwangsläufig auch im europäischen und außereuropäischen Ausland fortgesetzt werden.

Der Forderungseinzug im Ausland betrifft meist drei Forderungsgruppen:

1.) Forderungen aus Kreditgewährung an Ausländer, bei denen diese mit Zins- und Tilgungsleistungen in Verzug sind oder sie ganz eingestellt haben,

2.) Notleidende Forderungen aus Exportgeschäften,

3.) Forderungen, die von Ausländern im Inland begründet wurden, sich aber durch die Ausreise des Schuldners ohne Bezahlung zu Auslandsforderungen entwickeln.

Da das Auslandsinkasso wesentlich mühevoller und kostenintensiver ist, als die Forderungseinziehung im Inland, sollten Sie, kommen Sie mit derartigen Auslandsfällen in Kontakt, bereits bei den Vertragsverhandlungen, wenn das Verhältnis mit dem Kunden noch intakt ist, Vorsorge für den Streitfall treffen. Insoweit wären hier beispielsweise in Betracht zu ziehende wirksam geschlossene und den gesetzlichen Anforderungen genügende Gerichtsstandsvereinbarungen zu nennen. Weiterhin empfiehlt es sich in aller Regel vertragliche Vereinbarungen über Verzugsschäden, wie Verzugszinsen oder pauschalen Schadensersatz zu treffen, da das Verzugsschadensrecht vielen Ländern sogar gänzlich unbekannt ist. Die Schwierigkeiten beim Auslandsinkasso beginnen dabei häufig bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners. Hier können die zuständigen deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen um Hilfe gebeten werden, und auch die deutschen Außenhandeslkammern können in vielen Fällen weiterhelfen. Nach Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners sollte es zunächst wiederum das Ziel sein, den Forderungseinzug ohne Einschaltung von Vollstreckungsorganen zu erreichen. Um ggfs. anschließend die Vollstreckung mit Hilfe zuverlässiger Kollegen vor Ort durchführen zu können, muß in der Regel die Vollstreckbarerklärung eines bestehenden, bereits im Inland erstrittenen Titels durch das zuständige ausländische Gericht erfolgen. Für den Fall, daß die Forderung in Deutschland noch nicht tituliert wurde, gilt es zunächst zu klären, ob eine Titulierung gegen den im Ausland wohnenden Schuldner gleichwohl in der Bundesrepublik etwa nach dem europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen von 1982 möglich ist, oder eine solche im Ausland über Korrespondenzanwällte erforderlich wird. Als weitere Hindernisse kommen dann häufig neben dem ausländischen Rechtssystem, die jeweilige nationale Schuldnermentalität, die Notwendigkeit der Übersetzung des Schriftverkehrs und der oft schwierige Geldtransfer aus dem Ausland hinzu. Seit Inkrafttreten des europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens ist die Vollstreckung ausgeklagter Forderungen in den dem Abkommen angeschlossenen Ländern zwar wesentlich einfacher geworden. Gleichwohl erfordert der Forderungseinzug im Ausland mannigfache Spezialkenntnisse und Erfahrungen, die eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unseres Erachtens in jedem Fall nahelegen.

3.) Wie sieht die Kostenseite aus?

Was Sie bei alledem sicherlich besonders interessiert, dürfte die Kostenseite unserer Inanspruchnahme sein. Grundsätzlich sind die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Forderungsbeitreibung entstehen, vom Schuldner als Verzugsschaden zu erstatten, sofern sich dieser vor einem Tätigwerden des Rechtsanwaltes nach außen bereits im Zahlungsverzug befunden hat. Ist dies der Fall, hat der Schuldner sämtliche der Gebühren, die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallen, soweit die Tätigkeiten als notwendig anzuerkennen sind, zu erstatten. Eine erfolgsversprechende Aufbürdung der Kosten auf den Schuldner setzt also immer und stets voraus, daß dieser sich bereits vorher im Zahlungsverzug befunden hat. Aber wie kommt der Kunde in Verzug? Dies kann nach Rechnungserteilung und Fälligkeit Ihrer Leistung durch eine weitere Mahnung mit Fristsetzung geschehen. Dabei ist es jedoch ein noch leider weit verbreiteter Irrglaube, daß etwa zunächst dreimal gemahnt werden müßte, bevor Sie einen Rechtsanwalt bzw. das Gericht einschalten dürfen. Es wird Sie vielleicht überraschen, aber zur Verzugsbegründung kann schon eine einmalige Zahlungsaufforderung mit datumsgenauer Fristsetzung ausreichen, wenn Sie sachgerecht geleistet oder geliefert und dem Kunden vorab bereits eine Rechnung geschickt haben, Ihr Anspruch also juristisch ausgedrückt, vorher bereits fällig und nicht einredebehaftet war. Es ist aber sogar möglich, bereits in Ihrer ersten Kundenrechnung eine Zahlungsfrist mit genauem Datum anzugeben, so daß nach Ablauf dieser angemessenen Frist (in der Regel 2 - 3 Wochen) Zahlungsverzug eintritt, ohne daß Sie weiter mahnen müßten, natürlich aber weiterhin unschädlich können. Fehlt eine solche Frist, müssen Sie allerdings handeln, und den Kunden einmal "mahnen", um ihn in Verzug zu bringen. Für den Zugang der Mahnung und damit für den exakten Beginn des Verzuges ist stets der Gläubiger des Anspruches, d. h. also Sie, beweispflichtig. Da Sie diesen Beweis in gerichtlich überprüfbarer Weise nicht einmal, was häufig auch rechtlich falsch eingeschätzt wird, mit Einschreiben und Rückschein nachweisen können, empfiehlt es sich, zumindest diese Mahnung mit einer datumsgenauen Zahlungsfrist zu versehen, nach deren Verstreichen Verzugsfolgen in Ihrem Schreiben angekündigt werden.

Sollten wir mit Ihnen eine anderweitige Vereinbarung nicht treffen, werden wir für Sie bis zur Notwendigkeit der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst tätig, ohne Sie dafür bereits im Vorschußwege mit einer Rechnung zu belasten. Kann die Forderung einschließlich unserer Gebühren und Kosten auf diesem Wege bereits außergerichtlich eingezogen werden, kehren wir lediglich noch Ihre Forderung unverzüglich an Sie aus; Kosten durch unsere Inanspruchnahme werden dann bis auf die gesetzliche Hebegebühr, rund 1 % des auszukehrenden Betrages, nicht auftreten. Sollten wir, etwa nach fruchtlosem Ablauf der Ihrem Kunden gesetzten Zahlungsfrist, von Ihnen mit der Einleitung des Mahnverfahrens beauftragt werden, verauslagen wir die dazu erforderlichen Gerichtsgebühren bis zu einer Forderungshöhe von 8.000,00 DM zur Beschleunigung des Forderungseinzuges regelmäßig zunächst selbst und belasten Sie dann erst nach Einleitung des Mahnverfahrens mit den bis dahin durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten, Gebühren und Auslagen. Kann Ihre Forderung trotz intensiver außergerichtlicher Bemühungen nicht eingezogen werden, oder zahlt der Schuldner zwar Ihre Forderung, erstattet aber unsere Gebühren nicht, und sehen Sie dann von der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ab, müssen wir Sie ebenfalls mit unserer Abrechnung belasten. Deren Höhe richtet sich jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, an deren Vorschriften alle Rechtsanwälte sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren gebunden sind. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist dabei wiederum abhängig, was Ihnen möglicherweise bereits alles bekannt ist, von der Höhe der einzuziehenden Forderung, so daß allgemeingültige Auskünfte nicht möglich sind. Als Beispiel sei insoweit nur angeführt, daß eine bei durchschnittlichem Aufwand anfallende 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. 118 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bei ausschließlich außergerichtlichem Forderungseinzug und einer Forderung von 4.000,00 DM ohne Auslagen und Mehrwertsteuer 198,80 DM beträgt, mithin ca. 5 % Ihrer Forderung ausmachen würde. Staffelung von Gebühren etwa nach Erfolg oder Mißerfolg oder ähnliche Vereinbarungen mit Rechtsanwälten sind allerdings ausnahmslos gem. 49 b Abs. 2 BRAGO gesetzlich verboten. Gebührenvereinbarungen für den außergerichtlichen Forderungseinzug im Rahmen von 3 Abs. 5 der BRAO neuer Fassung bedürfen der gesonderten, schriftlichen Individualvereinbarung, auf die Sie uns gern nach ersten, für beide Seiten zufriedenstellenden, Erfahrungen der Zusammenarbeit ansprechen können.

Wir hoffen, daß wir Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen einen kleinen Einblick in anwaltliche und damit unsere Inkassotätigkeit vermitteln konnten und stehen Ihnen gern für ein persönliches Gespräch, in dem wir dann auch Ihre individuellen Problemlagen erörtern können, zur Verfügung.